§1
Name,
Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt
den Namen „ Akademie für interdisziplinäre Rettungs- und Notfallmedizin“.
2.
Er hat seinen
Sitz in Fulda.
3.
Der Verein soll
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen werden. Nach erfolgter
Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
4.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Zweck
des Vereins
1.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Zweck des
Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Verbesserung der
notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung, die Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen, Fortbildungen und Forschungsvorhaben im
Bereich der Rettungs- und Notfallmedizin,
3.
Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3
1.
Mitglied des
Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2.
Die Höhe des
Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Einzug
erfolgt durch Bankeinzugsverfahren.
3.
Die
Mitgliedschaft endet
a)
durch Tod – oder bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b)
durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands zu erfolgen hat. Er ist nur zum Schluss des
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
c)
durch Ausschluss aus dem Verein, der dann erfolgen kann, wenn ein
Mitglied wesentlich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist vor der
Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss, der begründet sein
muss, ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen
den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird
keine Berufung eingelegt oder aber die oben bestimmte Berufungsfrist versäumt,
so gilt die Mitgliedschaft als beendet.
d)
durch Streichung in der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz
zweimaliger Mahnung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf durch
den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die rückständigen Beträge
nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§4
Organe
des Vereins sind
a)
der Vorstand
b)
der Beirat
c)
die Mitgliederversammlung
§5
1.
Der
Vorstand besteht aus
a)
dem Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Kassenwart
d)
dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je
zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam Vertreten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und
bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2.
Vorstandsmitglieder
müssen Mitglieder des Vereins sein.
3.
Der Vorstand ist
für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung nebst Erstellung einer
Tagesordnung;
b)
Einberufung der Mitgliederversammlung;
c)
Ausführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;
d)
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung eines Jahresberichts;
e)
Abschluss und Kündigung von Verträgen
f)
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern.
4.
Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich,
mündlich oder telefonisch mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzungen werden durch den
Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Der Beirat kann nach Vorstandsbeschluss zu bestimmten Punkten oder zur
gesamten Vorstandssitzung eingeladen werden. Dies sollte mindestens halbjährlich
erfolgen. Die Einladung des Beirates ist erforderlich, wenn mindestens zwei
Beiratsmitglieder die zu verhandelnden Punkte schriftlich beim Vorstand
einreichen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom
Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und
Zeitpunkt der Sitzung sowie die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis enthalten.
5.
Vorstandsmitglieder
können keine Funktionen im Beirat wahrnehmen.
§6
Der
Beirat besteht aus je einem Vertreter der am Rettungsdienst teilnehmenden
Organisationen, einem Vertreter des Rettungsdienstträgers, einem Vertreter der
Kassenärztlichen Vereinigung, einem Vertreter des Fachbereichs Pflege und
Gesundheit der Fachhochschule Fulda sowie einem Vertreter der Feuerwehr Fulda.
Die jeweiligen Vertreter müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat hat die
Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten; er macht
dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Vorstandsmitglieder können
nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat kann nach
Vorstandsbeschluss zu bestimmten Punkten oder zur gesamten Vorstandssitzung
eingeladen werden.
§7
1.
Mindestens
einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung
in der „Fuldaer Zeitung“ einberufen. Die Tagesordnung kann bei nicht
schriftlicher Einladung ab zwei Wochen vor Veröffentlichung angefordert werden.
2.
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die
gleichzeitig im Beirat vertreten sind, haben ebenfalls eine Stimme.
3.
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des
Vorstands;
b)
Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c)
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
d)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins;
e)
Beschlussfassung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
4.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung der
Versammlung an einen vorher zu benennenden Wahlleiter übertragen. Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
5.
Die Abstimmungen
erfolgen per Handzeichen. Sie müssen aber schriftlich und geheim erfolgen, wenn
mindestens zwei der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
6.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für Wahlen gilt: Hat ein
Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen
erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im
ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
7.
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8.
Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
a)
Ort und Zeitpunkt der Versammlung,
b)
Die Person des Versammlungsleiters, des Protokollführers und des
Wahlleiters
c)
Die Zahl der erschienenen Mitglieder
d)
Die Tagesordnung
e)
Die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung (offen,
geheim, schriftlich)
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut im Protokoll
festgehalten werden.
9.
Jedes Mitglied
kann schriftlich bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich in die Tagesordnung
aufgenommen werden. Zu Beginn der Versammlung ist die Tagesordnung vom
Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen.
10.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
a)
können jederzeit vom Vorstand einberufen werden;
b)
müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines dies
erfordert;
c)
müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem
Zehntel aller Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des
Zwecks und der Gründe Verlangt wird.
§8
1.
Die Auflösung
kann nur mit der in §7 Abs. 6 bestimmten Mehrheit beschlossen werden.
2.
Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind beide Vorsitzende jeweils
alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend auch für den
Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert oder aus einem andern
Grund aufgelöst wird.
3.
Über den Anfall
des verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Das
verbleibende Vermögen ist auf jeden Fall für einen gemeinnützigen Zweck zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens durch die
Mitgliederversammlung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.